Divisionen der Reichswehr

 

Die Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig Befehlshaber der Wehrkreise. Sie nehmen die Befugnisse der früheren Kommandierenden Generale wahr, die diesen in den Gesetzen und Dienstvorschriften zugewiesen sind. Sie sind für die Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen und für die Durchführung der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem Wehrkreis verantwortlich. Bei kriegerischen Verwicklungen, inneren Unruhen und Notständen verfügen sie über sämtliche Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort haben, soweit von den vorgesetzten Dienststellen nichts anderes befohlen wird. Sie sind für den Zustand und die Verwaltung der Heeresausstattung verantwortlich, die sich bei den ihnen unterstellten Stäben und Truppenteilen befindet. Ihnen unterstehen auch die Festungen des jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten der laufenden Unterhaltung der Landesbefestigung entscheiden sie selbständig oder verkehren mit dem Chef der Heeresleitung unmittelbar. In Angelegenheiten der Organisation, Ausbildung und Verwendung der Truppen geht der Dienstweg über die Gruppenkommandos. Sie leiten in ihren Wehrkreisen verantwortlich die Werbung, Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die Wehrkreisintendanturen als selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind. Weisungen für Werbung, Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der Heeresleitung, an die sie unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile und die Verbände anderer Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden, unterstehen ihnen nur in territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in denen eine territoriale Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist.
Am 28. Januar 1928 wurden die Befugnisse der Kommandeure der Divisionen neu zusammengefasst: "Die Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig Befehlshaber der Wehrkreise. Sie sind für die Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen und für die Durchführung der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem Wehrkreis verantwortlich. Bei kriegerischen Verwicklungen, inneren Unruhen und Notständen verfügen sie über sämtliche Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort haben, soweit von den vorgesetzten Dienststellen nichts anderes befohlen wird. Sie sind für den Zustand und die Verwaltung der Heeresausstattung verantwortlich, die sich bei den ihnen unterstellten Stäben und Truppenteilen befindet. Zum einheitlichen Durchführen innerer Aufgaben unterstehen ihnen die Landbezirke der Reichsmarine, wenn sie oder örtliche Marinebefehlshaber örtliches Einschreiten befehlen. Ihnen unterstehen auch die Festungen des jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten der laufenden Unterhaltung der Landesbefestigung führen sie die Entscheidung des Reichswehrministeriums auf dem Dienstweg herbei. Sie leiten in ihren Wehrkreisen verantwortlich die Werbung, Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die Wehrkreisintendanturen als selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind. Weisungen für Werbung, Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der Heeresleitung, an die sie unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile und die Verbände anderer Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden, unterstehen ihnen nur in territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in denen eine territoriale Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist."
Mit einer Verfügung des Chefs der Heeresleitung vom 22. Mai 1931 gab es erneut eine Neufassung der die Befugnisse der Kommandeure der Divisionen: "Die Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig Befehlshaber der Wehrkreise. Sie sind für die Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen und für die Durchführung der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem Wehrkreis verantwortlich. Bei kriegerischen Verwicklungen, inneren Unruhen und Notständen verfügen sie über sämtliche Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort haben, soweit von den vorgesetzten Dienststellen nichts anderes befohlen wird. Sie sind für den Zustand und die Verwaltung der Heeresausstattung verantwortlich, die sich bei den ihnen unterstellten Stäben und Truppenteilen befindet. Zum einheitlichen Durchführen innerer Aufgaben unterstehen ihnen die Landbezirke der Reichsmarine, wenn sie oder örtliche Marinebefehlshaber örtliches Einschreiten befehlen. Ihnen unterstehen auch die Festungen des jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten der laufenden Unterhaltung der Landesbefestigung führen sie die Entscheidung des Reichswehrministeriums auf dem Dienstweg herbei. Sie leiten in ihren Wehrkreisen verantwortlich die Werbung, Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die Wehrkreisverwaltungsämter, die Wehrkreisbaudirektionen und die Heeresforstdirektionen als selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind. Weisungen für Werbung, Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der Heeresleitung, an die sie unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile und die Verbände anderer Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden, unterstehen ihnen nur in territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in denen eine territoriale Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist. In Fragen der Ausbildung, in grundlegenden Angelegenheiten der Organisation und Verwendung der Truppen, in disziplinaren und Beschwerdeangelegenheiten, bei Beurteilungen der Offiziere in dem in den Beurteilungsbestimmungen festgelegten Umfange und bei persönlichen Angelegenheiten der Offiziere geht der Dienstweg über die Gruppenkommandos. In allen territorialen und militärpolitischen Fragen unterstehen die Befehlshaber in den Wehrkreisen der Heeresleitung unmittelbar."

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