Divisionen der Reichswehr
Die Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig Befehlshaber der Wehrkreise.
Sie nehmen die Befugnisse der früheren Kommandierenden Generale wahr, die diesen
in den Gesetzen und Dienstvorschriften zugewiesen sind. Sie sind für die
Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen und für die Durchführung der Aufgaben
der Landesverteidigung in ihrem Wehrkreis verantwortlich. Bei kriegerischen
Verwicklungen, inneren Unruhen und Notständen verfügen sie über sämtliche
Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort haben, soweit von den vorgesetzten
Dienststellen nichts anderes befohlen wird. Sie sind für den Zustand und die
Verwaltung der Heeresausstattung verantwortlich, die sich bei den ihnen
unterstellten Stäben und Truppenteilen befindet. Ihnen unterstehen auch die
Festungen des jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten der laufenden
Unterhaltung der Landesbefestigung entscheiden sie selbständig oder verkehren
mit dem Chef der Heeresleitung unmittelbar. In Angelegenheiten der Organisation,
Ausbildung und Verwendung der Truppen geht der Dienstweg über die
Gruppenkommandos. Sie leiten in ihren Wehrkreisen verantwortlich die Werbung,
Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die Wehrkreisintendanturen als
selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind. Weisungen für Werbung,
Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der Heeresleitung, an die sie
unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile und die Verbände anderer
Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden, unterstehen ihnen nur in
territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen und sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in denen eine territoriale
Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist.
Am 28. Januar 1928 wurden die Befugnisse der Kommandeure der Divisionen neu
zusammengefasst: "Die Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig
Befehlshaber der Wehrkreise. Sie sind für die Ausbildung der ihnen unterstellten
Truppen und für die Durchführung der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem
Wehrkreis verantwortlich. Bei kriegerischen Verwicklungen, inneren Unruhen und
Notständen verfügen sie über sämtliche Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort
haben, soweit von den vorgesetzten Dienststellen nichts anderes befohlen wird.
Sie sind für den Zustand und die Verwaltung der Heeresausstattung
verantwortlich, die sich bei den ihnen unterstellten Stäben und Truppenteilen
befindet. Zum einheitlichen Durchführen innerer Aufgaben unterstehen ihnen die
Landbezirke der Reichsmarine, wenn sie oder örtliche Marinebefehlshaber
örtliches Einschreiten befehlen. Ihnen unterstehen auch die Festungen des
jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten der laufenden Unterhaltung der
Landesbefestigung führen sie die Entscheidung des Reichswehrministeriums auf dem
Dienstweg herbei. Sie leiten in ihren Wehrkreisen verantwortlich die Werbung,
Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die Wehrkreisintendanturen als
selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind. Weisungen für Werbung,
Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der Heeresleitung, an die sie
unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile und die Verbände anderer
Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden, unterstehen ihnen nur in
territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen und sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in denen eine territoriale
Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist."
Mit einer Verfügung des Chefs der Heeresleitung vom 22. Mai 1931 gab es erneut
eine Neufassung der die Befugnisse der Kommandeure der Divisionen: "Die
Kommandeure der Divisionen sind gleichzeitig Befehlshaber der Wehrkreise. Sie
sind für die Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen und für die Durchführung
der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem Wehrkreis verantwortlich. Bei
kriegerischen Verwicklungen, inneren Unruhen und Notständen verfügen sie über
sämtliche Truppen, die im Wehrkreis ihren Standort haben, soweit von den
vorgesetzten Dienststellen nichts anderes befohlen wird. Sie sind für den
Zustand und die Verwaltung der Heeresausstattung verantwortlich, die sich bei
den ihnen unterstellten Stäben und Truppenteilen befindet. Zum einheitlichen
Durchführen innerer Aufgaben unterstehen ihnen die Landbezirke der Reichsmarine,
wenn sie oder örtliche Marinebefehlshaber örtliches Einschreiten befehlen. Ihnen
unterstehen auch die Festungen des jeweiligen Wehrkreises. In Angelegenheiten
der laufenden Unterhaltung der Landesbefestigung führen sie die Entscheidung des
Reichswehrministeriums auf dem Dienstweg herbei. Sie leiten in ihren Wehrkreisen
verantwortlich die Werbung, Fürsorge und Verwaltung, soweit nicht die
Wehrkreisverwaltungsämter, die Wehrkreisbaudirektionen und die
Heeresforstdirektionen als selbständige Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Weisungen für Werbung, Verwaltung und Fürsorge erhalten sie von der
Heeresleitung, an die sie unmittelbar unterrichten. Die Kavallerietruppenteile
und die Verbände anderer Divisionen, die sich in ihrem Wehrkreis befinden,
unterstehen ihnen nur in territorialer Hinsicht nach Maßgabe der vorstehenden
Anordnungen und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen oder Dienstvorschriften, in
denen eine territoriale Zuständigkeit des Wehrkreiskommandos begründet ist. In
Fragen der Ausbildung, in grundlegenden Angelegenheiten der Organisation und
Verwendung der Truppen, in disziplinaren und Beschwerdeangelegenheiten, bei
Beurteilungen der Offiziere in dem in den Beurteilungsbestimmungen festgelegten
Umfange und bei persönlichen Angelegenheiten der Offiziere geht der Dienstweg
über die Gruppenkommandos. In allen territorialen und militärpolitischen Fragen
unterstehen die Befehlshaber in den Wehrkreisen der Heeresleitung unmittelbar."
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